§ 29 PStV

Personenstandsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum FamiliennamenFamilien- oder Nachnamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum FamiliennamenFamilien- oder Nachnamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, 1. Halbsatz NÄG anzuführen.
  2. (2)Absatz 2,In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, 1. Halbsatz NÄG anzuführen.
  3. (2a)Absatz 2 a,In der Niederschrift, mit der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, ist die Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG eines der eingetragenen Partner auf den gleichen Nachnamen und in eventu die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens anzuführen.In der Niederschrift, mit der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, ist die Namensänderung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG eines der eingetragenen Partner auf den gleichen Nachnamen und in eventu die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens anzuführen.
  4. (3)Absatz 3,Gemeinsamer Familienname eines Menschen ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen wurde oder bestimmt wurde.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 01.01.1997 bis 01.01.2010
  1. (1)Absatz eins,In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum FamiliennamenFamilien- oder Nachnamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum FamiliennamenFamilien- oder Nachnamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, 1. Halbsatz NÄG anzuführen.
  2. (2)Absatz 2,In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a 1. Halbsatz NÄG anzuführen.In der Niederschrift (den Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit und im Ehebuch ist jeweils zusätzlich zum Familiennamen jedes Verlobten der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung eines Doppelnamens nach Paragraph 93, Absatz 2, ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, 1. Halbsatz NÄG anzuführen.
  3. (2a)Absatz 2 a,In der Niederschrift, mit der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, ist die Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG eines der eingetragenen Partner auf den gleichen Nachnamen und in eventu die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens anzuführen.In der Niederschrift, mit der die eingetragene Partnerschaft begründet wird, ist die Namensänderung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG eines der eingetragenen Partner auf den gleichen Nachnamen und in eventu die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens anzuführen.
  4. (3)Absatz 3,Gemeinsamer Familienname eines Menschen ist der Familienname oder der Teil eines Familiennamens, der anläßlich der Eheschließung zum gemeinsamen Familiennamen wurde oder bestimmt wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten