§ 86 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 86 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten.Paragraph 86, Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Der Luftschifffluglehrer ist berechtigt, Luftschiffpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 84 Abs. 2 besitzt undeinen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 84, Absatz 2, besitzt und
    2. b)Litera bLuftschiffflüge von insgesamt wenigstens 400 Stunden Dauer ausgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als Luftschifffluglehrer tätig war.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 86 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten.Paragraph 86, Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Der Luftschifffluglehrer ist berechtigt, Luftschiffpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Luftschiff-Fluglehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 84 Abs. 2 besitzt undeinen gültigen Luftschiffpilotenschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 84, Absatz 2, besitzt und
    2. b)Litera bLuftschiffflüge von insgesamt wenigstens 400 Stunden Dauer ausgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Luftschiffpilotenscheines erfolgreich als Luftschifffluglehrer tätig war.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten