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§ 49. (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.Paragraph 49, (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner
Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen
Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat
der unbedingt angerechneten Zeiten
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 ........... 9,75 vH und
ab 1. Jänner 1990 .................................. 10 vH
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 ........................................................ | 9,75 vH und |
ab 1. Jänner 1990 ................................................................................................ | 10 vH |
der Bemessungsgrundlage. Für Zeiten, die bedingt für den Fall
angerechnet worden sind, daß der Beamte durch Tod oder infolge
Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder nach zurückgelegtem
65. Lebensjahr aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ermäßigt sich
der Hundertsatz
ab 1. Jänner 1990 auf .............................. 5 vH.
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 auf ........................................................ | 4,9 vH und |
ab 1. Jänner 1990 auf ................................................................................................. | 5 vH. |
§ 49. (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.Paragraph 49, (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner
Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen
Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat
der unbedingt angerechneten Zeiten
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 ........... 9,75 vH und
ab 1. Jänner 1990 .................................. 10 vH
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 ........................................................ | 9,75 vH und |
ab 1. Jänner 1990 ................................................................................................ | 10 vH |
der Bemessungsgrundlage. Für Zeiten, die bedingt für den Fall
angerechnet worden sind, daß der Beamte durch Tod oder infolge
Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder nach zurückgelegtem
65. Lebensjahr aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ermäßigt sich
der Hundertsatz
ab 1. Jänner 1990 auf .............................. 5 vH.
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 auf ........................................................ | 4,9 vH und |
ab 1. Jänner 1990 auf ................................................................................................. | 5 vH. |