§ 49 BB-PO 1966 Besonderer Pensionsbetrag

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.9999
Besonderer Pensionsbetrag

§ 49. (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.Paragraph 49, (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

  1. (1)Absatz eins,Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
  2. (2)Absatz 2,Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
    1. a)Litera asoweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 46 Abs. 2 lit. g handelt,soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach Paragraph 46, Absatz 2, Litera g, handelt,
    2. b)Litera bsoweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (§ 46 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221,bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG angerechnet worden ist.,soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (Paragraph 46, Absatz 2, Litera d,) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraphden Paragraphen 15, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG angerechnet worden ist.,
    3. c)Litera csoweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu deren Betriebsvorgängern besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
    4. d)Litera dsoweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages

bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner

Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen

Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat

der unbedingt angerechneten Zeiten

vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 ........... 9,75 vH und

ab 1. Jänner 1990 .................................. 10 vH

vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 ........................................................

9,75 vH und

ab 1. Jänner 1990 ................................................................................................

10 vH

der Bemessungsgrundlage. Für Zeiten, die bedingt für den Fall

angerechnet worden sind, daß der Beamte durch Tod oder infolge

Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder nach zurückgelegtem

65. Lebensjahr aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ermäßigt sich

der Hundertsatz

vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 auf ....... 4,9 vH und

ab 1. Jänner 1990 auf .............................. 5 vH.

vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 auf ........................................................

4,9 vH und

ab 1. Jänner 1990 auf .................................................................................................

5 vH.

  1. (4)Absatz 4,Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Anrechnung der betreffenden Ruhegenußvordienstzeiten durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
  2. (5)Absatz 5,Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
  3. (6)Absatz 6,Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsbezüge, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbezüge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse am Sterbetag oder im Zeitpunkt des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
  4. (7)Absatz 7,Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
  5. (8)Absatz 8,Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5, gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.1990

In Kraft vom 01.01.1989 bis 30.06.1990
Besonderer Pensionsbetrag

§ 49. (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.Paragraph 49, (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

  1. (1)Absatz eins,Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
  2. (2)Absatz 2,Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
    1. a)Litera asoweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 46 Abs. 2 lit. g handelt,soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach Paragraph 46, Absatz 2, Litera g, handelt,
    2. b)Litera bsoweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (§ 46 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221,bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG angerechnet worden ist.,soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (Paragraph 46, Absatz 2, Litera d,) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraphden Paragraphen 15, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG angerechnet worden ist.,
    3. c)Litera csoweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu deren Betriebsvorgängern besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
    4. d)Litera dsoweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages

bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner

Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen

Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat

der unbedingt angerechneten Zeiten

vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 ........... 9,75 vH und

ab 1. Jänner 1990 .................................. 10 vH

vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 ........................................................

9,75 vH und

ab 1. Jänner 1990 ................................................................................................

10 vH

der Bemessungsgrundlage. Für Zeiten, die bedingt für den Fall

angerechnet worden sind, daß der Beamte durch Tod oder infolge

Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder nach zurückgelegtem

65. Lebensjahr aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ermäßigt sich

der Hundertsatz

vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 auf ....... 4,9 vH und

ab 1. Jänner 1990 auf .............................. 5 vH.

vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 auf ........................................................

4,9 vH und

ab 1. Jänner 1990 auf .................................................................................................

5 vH.

  1. (4)Absatz 4,Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Anrechnung der betreffenden Ruhegenußvordienstzeiten durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
  2. (5)Absatz 5,Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
  3. (6)Absatz 6,Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsbezüge, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbezüge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse am Sterbetag oder im Zeitpunkt des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
  4. (7)Absatz 7,Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
  5. (8)Absatz 8,Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5, gelten sinngemäß.

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