Art. 4 § 30 VWG (weggefallen)

Versicherungswiederaufbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.9999
Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (Art. 4 § 19) und der Mehrleistungen der Lebensversicherungsunternehmungen (§ 18)30 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. Es kann sich dazu eigener Organe sowie von ihm zu bestimmender Kontrolleinrichtungen bedienen. Die Kosten der Überprüfung bilden einen Bestandteil der Kosten der Versicherungsaufsicht. Das Bundesministerium für Finanzen und die von ihm bestimmten Prüfungsorgane können von den Versicherungsunternehmungen alle Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind, verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Bücher der Versicherungsunternehmungen überprüfen. Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (Paragraph 19,) und der Mehrleistungen der Lebensversicherungsunternehmungen (Paragraph 18,). Es kann sich dazu eigener Organe sowie von ihm zu bestimmender Kontrolleinrichtungen bedienen. Die Kosten der Überprüfung bilden einen Bestandteil der Kosten der Versicherungsaufsicht. Das Bundesministerium für Finanzen und die von ihm bestimmten Prüfungsorgane können von den Versicherungsunternehmungen alle Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind, verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Bücher der Versicherungsunternehmungen überprüfen.

Stand vor dem 31.12.1978

In Kraft vom 01.10.1955 bis 31.12.1978
Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (Art. 4 § 19) und der Mehrleistungen der Lebensversicherungsunternehmungen (§ 18)30 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. Es kann sich dazu eigener Organe sowie von ihm zu bestimmender Kontrolleinrichtungen bedienen. Die Kosten der Überprüfung bilden einen Bestandteil der Kosten der Versicherungsaufsicht. Das Bundesministerium für Finanzen und die von ihm bestimmten Prüfungsorgane können von den Versicherungsunternehmungen alle Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind, verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Bücher der Versicherungsunternehmungen überprüfen. Das Bundesministerium für Finanzen überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes (Paragraph 19,) und der Mehrleistungen der Lebensversicherungsunternehmungen (Paragraph 18,). Es kann sich dazu eigener Organe sowie von ihm zu bestimmender Kontrolleinrichtungen bedienen. Die Kosten der Überprüfung bilden einen Bestandteil der Kosten der Versicherungsaufsicht. Das Bundesministerium für Finanzen und die von ihm bestimmten Prüfungsorgane können von den Versicherungsunternehmungen alle Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind, verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Bücher der Versicherungsunternehmungen überprüfen.

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