§ 52 BB-PO 1966 Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Folgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben weiter in Kraft:
    1. a)Litera adie Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der Besoldungsordnung, BGBl. Nr. 263/1947, nicht geregelten Bundesbahnpensionen (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung), BGBl. Nr. 267,die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der Besoldungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1947,, nicht geregelten Bundesbahnpensionen (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 267,
    2. b)Litera bder § 2a der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 202,der Paragraph 2 a, der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 202,
    3. c)Litera cder Artikel II Z 1, 2, 5 und 6 der Novelle der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 212/1962,der Artikel römisch zwei Ziffer eins, 2, 5 und 6 der Novelle der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1962,,
    4. d)Litera din jenen Fällen, in denen dies in der Pensionsordnung vorgesehen ist, die bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des § 51 sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im Dienst- oder Ruhestand befunden haben, sowie deren Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenußfähige Zeiten nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieser Pensionsordnung in Geltung gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 51, sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im Dienst- oder Ruhestand befunden haben, sowie deren Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenußfähige Zeiten nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieser Pensionsordnung in Geltung gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Folgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben weiter in Kraft:
    1. a)Litera adie Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der Besoldungsordnung, BGBl. Nr. 263/1947, nicht geregelten Bundesbahnpensionen (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung), BGBl. Nr. 267,die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der Besoldungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1947,, nicht geregelten Bundesbahnpensionen (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 267,
    2. b)Litera bder § 2a der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 202,der Paragraph 2 a, der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 202,
    3. c)Litera cder Artikel II Z 1, 2, 5 und 6 der Novelle der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 212/1962,der Artikel römisch zwei Ziffer eins, 2, 5 und 6 der Novelle der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1962,,
    4. d)Litera din jenen Fällen, in denen dies in der Pensionsordnung vorgesehen ist, die bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des § 51 sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im Dienst- oder Ruhestand befunden haben, sowie deren Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenußfähige Zeiten nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieser Pensionsordnung in Geltung gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 51, sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im Dienst- oder Ruhestand befunden haben, sowie deren Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenußfähige Zeiten nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieser Pensionsordnung in Geltung gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.

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