§ 126 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 126 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Bordfunker.Paragraph 126, Lehrberechtigung für Bordfunker.

  1. (1)Absatz eins,Der Bordfunkerlehrer ist berechtigt, Bordfunker und Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordfunker).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Bordfunkerschein besitzt und
    2. b)Litera bbei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordfunkers durchgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordfunker hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordfunkerscheines Bordfunker erfolgreich ausgebildet hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 126 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Bordfunker.Paragraph 126, Lehrberechtigung für Bordfunker.

  1. (1)Absatz eins,Der Bordfunkerlehrer ist berechtigt, Bordfunker und Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordfunker).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Bordfunkerschein besitzt und
    2. b)Litera bbei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordfunkers durchgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordfunker hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordfunkerscheines Bordfunker erfolgreich ausgebildet hat.

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