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1. Luftfahrzeugwarte.
Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte.
§ 140. (1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999), BGBl. II Nr. 363, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 51 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.Paragraph 140, (1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), die dem Paragraph 47, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999), Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 363, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem Paragraph 51, ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.
1. Luftfahrzeugwarte.
Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte.
§ 140. (1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999), BGBl. II Nr. 363, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 51 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.Paragraph 140, (1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), die dem Paragraph 47, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999), Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 363, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem Paragraph 51, ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.