§ 140 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal§ 140 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

1. Luftfahrzeugwarte.

Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte.

§ 140. (1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999), BGBl. II Nr. 363, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 51 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.Paragraph 140, (1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), die dem Paragraph 47, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999), Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 363, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem Paragraph 51, ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.

  1. (2)Absatz 2,Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, welche im Luftfahrzeugwartschein eingetragen sind.Die Berechtigung gemäß Absatz eins, erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, welche im Luftfahrzeugwartschein eingetragen sind.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2003 bis 31.12.2008
Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal§ 140 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

1. Luftfahrzeugwarte.

Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte.

§ 140. (1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999), BGBl. II Nr. 363, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 51 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.Paragraph 140, (1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), die dem Paragraph 47, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999), Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 363, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem Paragraph 51, ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.

  1. (2)Absatz 2,Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, welche im Luftfahrzeugwartschein eingetragen sind.Die Berechtigung gemäß Absatz eins, erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, welche im Luftfahrzeugwartschein eingetragen sind.

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