§ 40 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1964 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:
    1. 1.Ziffer einsseine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;
    2. 2.Ziffer 2die Wahl- und Pflegekinder, für deren unentgeltliche Pflege er bis zu seinem Ableben gesorgt hat.
  2. (2)Absatz 2,Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1964 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:
    1. 1.Ziffer einsseine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;
    2. 2.Ziffer 2die Wahl- und Pflegekinder, für deren unentgeltliche Pflege er bis zu seinem Ableben gesorgt hat.
  2. (2)Absatz 2,Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.

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