§ 13 BB-PO 1966 VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1985 bis 31.12.9999
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
  1. (1)Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
  2. (2)Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
    1. a)Litera ader Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
    2. b)Litera bdie Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    3. c)Litera caus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. d)Litera ddurch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
    5. e)Litera eam Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Litera c, oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  3. (3)Absatz 3,Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
    1. a)Litera adie Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat.
    2. b)Litera bder Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
    3. c)Litera caus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. d)Litera ddurch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
    5. e)Litera eam Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Litera c, oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  4. (4)Absatz 4,Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
  5. (5)Absatz 5,Der überlebende Ehegatte, der den Tod des Beamten durch eine oder mehrere mit Vorsatz begangene strafbare Handlungen herbeigeführt hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat ab Rechtskraft des Urteiles keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß.
  6. (6)Absatz 6,Der Versorgungsgenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1985 bis 31.12.9999
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
  1. (1)Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
  2. (2)Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
    1. a)Litera ader Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
    2. b)Litera bdie Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
    3. c)Litera caus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. d)Litera ddurch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
    5. e)Litera eam Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Litera c, oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  3. (3)Absatz 3,Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
    1. a)Litera adie Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat.
    2. b)Litera bder Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
    3. c)Litera caus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. d)Litera ddurch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
    5. e)Litera eam Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Litera c, oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  4. (4)Absatz 4,Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
  5. (5)Absatz 5,Der überlebende Ehegatte, der den Tod des Beamten durch eine oder mehrere mit Vorsatz begangene strafbare Handlungen herbeigeführt hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat ab Rechtskraft des Urteiles keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß.
  6. (6)Absatz 6,Der Versorgungsgenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.

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