§ 154 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 154 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für LuftfahrzeugwarteParagraph 154, Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.römisch eins. Klasse.

  1. (1)Absatz eins,Der Luftfahrzeugwartlehrer ist berechtigt, Luftfahrzeugwarte und Luftfahrzeugwarte I. Klasse auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigungen und jener Erweiterungen derselben sowie jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).Der Luftfahrzeugwartlehrer ist berechtigt, Luftfahrzeugwarte und Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigungen und jener Erweiterungen derselben sowie jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).Die Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse besitzt undeinen gültigen Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse besitzt und
    2. b)Litera binsgesamt mindestens 1000 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes oder eines Luftfahrzeugwartes I. Klasse ausgeübt hat, davon mindestens 500 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes I. Klasse.insgesamt mindestens 1000 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes oder eines Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse ausgeübt hat, davon mindestens 500 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse erfolgreich als Luftfahrzeugwartlehrer tätig war.Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Luftfahrzeugwartscheines römisch eins. Klasse erfolgreich als Luftfahrzeugwartlehrer tätig war.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 154 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für LuftfahrzeugwarteParagraph 154, Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.römisch eins. Klasse.

  1. (1)Absatz eins,Der Luftfahrzeugwartlehrer ist berechtigt, Luftfahrzeugwarte und Luftfahrzeugwarte I. Klasse auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigungen und jener Erweiterungen derselben sowie jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).Der Luftfahrzeugwartlehrer ist berechtigt, Luftfahrzeugwarte und Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigungen und jener Erweiterungen derselben sowie jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).Die Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse besitzt undeinen gültigen Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse besitzt und
    2. b)Litera binsgesamt mindestens 1000 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes oder eines Luftfahrzeugwartes I. Klasse ausgeübt hat, davon mindestens 500 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes I. Klasse.insgesamt mindestens 1000 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes oder eines Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse ausgeübt hat, davon mindestens 500 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse erfolgreich als Luftfahrzeugwartlehrer tätig war.Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Luftfahrzeugwartscheines römisch eins. Klasse erfolgreich als Luftfahrzeugwartlehrer tätig war.

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