§ 59 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 59 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Instrumentenflugberechtigung fürParagraph 59, Instrumentenflugberechtigung für

Motorflugzeugpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß § 127 zu erteilen, wenn sie die in § 60 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der §§ 61 und 62 oder bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 45 beziehungsweise 51 nachgewiesen haben.Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 127, zu erteilen, wenn sie die in Paragraph 60, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 61 und 62 oder bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 45, beziehungsweise 51 nachgewiesen haben.
  2. (2)Absatz 2,Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abgelegt worden ist, darf der Motorflugzeugpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Flugzeugen ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug oder ist eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 45 oder 51 abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Flugzeugen auszuführen.Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abgelegt worden ist, darf der Motorflugzeugpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Flugzeugen ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug oder ist eine Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 45, oder 51 abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Flugzeugen auszuführen.
  3. (3)Absatz 3,Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse C abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot nur berechtigt, Instrumentenflüge auf Flugzeugen dieser Gewichtsklasse auszuführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot nur berechtigt, Instrumentenflüge auf Flugzeugen dieser Gewichtsklasse auszuführen.
  4. (4)Absatz 4,Die Instrumentenflugberechtigung ist um die Berechtigung zu erweitern, Instrumentenflüge mit Flugzeugen jener Gewichtsklassen oder Typen auszuführen, für die eine praktische Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 62 abgelegt worden ist.Die Instrumentenflugberechtigung ist um die Berechtigung zu erweitern, Instrumentenflüge mit Flugzeugen jener Gewichtsklassen oder Typen auszuführen, für die eine praktische Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 62, abgelegt worden ist.
  5. (5)Absatz 5,Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten steht die Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten steht die Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 59 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Instrumentenflugberechtigung fürParagraph 59, Instrumentenflugberechtigung für

Motorflugzeugpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß § 127 zu erteilen, wenn sie die in § 60 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der §§ 61 und 62 oder bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 45 beziehungsweise 51 nachgewiesen haben.Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 127, zu erteilen, wenn sie die in Paragraph 60, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 61 und 62 oder bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 45, beziehungsweise 51 nachgewiesen haben.
  2. (2)Absatz 2,Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abgelegt worden ist, darf der Motorflugzeugpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Flugzeugen ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug oder ist eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 45 oder 51 abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Flugzeugen auszuführen.Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abgelegt worden ist, darf der Motorflugzeugpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Flugzeugen ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug oder ist eine Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 45, oder 51 abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Flugzeugen auszuführen.
  3. (3)Absatz 3,Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse C abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot nur berechtigt, Instrumentenflüge auf Flugzeugen dieser Gewichtsklasse auszuführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot nur berechtigt, Instrumentenflüge auf Flugzeugen dieser Gewichtsklasse auszuführen.
  4. (4)Absatz 4,Die Instrumentenflugberechtigung ist um die Berechtigung zu erweitern, Instrumentenflüge mit Flugzeugen jener Gewichtsklassen oder Typen auszuführen, für die eine praktische Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 62 abgelegt worden ist.Die Instrumentenflugberechtigung ist um die Berechtigung zu erweitern, Instrumentenflüge mit Flugzeugen jener Gewichtsklassen oder Typen auszuführen, für die eine praktische Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 62, abgelegt worden ist.
  5. (5)Absatz 5,Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten steht die Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten steht die Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten