§ 103 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
6§ 103 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Fallschirmspringer.

Grundberechtigung für Fallschirmspringer

§ 103. Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen aus Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe von mindestens 600 m über Platz unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme üblicher Bauart zu packen und instandzuhalten (Grundberechtigung für Fallschirmspringer). Paragraph 103, Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen aus Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe von mindestens 600 m über Platz unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme üblicher Bauart zu packen und instandzuhalten (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 18.10.2000 bis 31.12.2008
6§ 103 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Fallschirmspringer.

Grundberechtigung für Fallschirmspringer

§ 103. Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen aus Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe von mindestens 600 m über Platz unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme üblicher Bauart zu packen und instandzuhalten (Grundberechtigung für Fallschirmspringer). Paragraph 103, Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen aus Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe von mindestens 600 m über Platz unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme üblicher Bauart zu packen und instandzuhalten (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).

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