§ 85 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 85 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung und Erneuerung derParagraph 85, Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Luftschiffpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Für die Verlängerung der in den §§ 80 und 84 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.Für die Verlängerung der in den Paragraphen 80 und 84 Absatz 2, bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.
  2. (2)Absatz 2,Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Abs. 2 sind auf die Flüge gemäß Abs. 1 anzurechnen.Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Absatz 2, sind auf die Flüge gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Verlängerung der in § 84 Abs. 3 bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.Für die Verlängerung der in Paragraph 84, Absatz 3, bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß §§ 80 und 84 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 82 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 83 nachzuweisen.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraphen 80 und 84 Absatz eins und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 82 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 83 nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 85 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung und Erneuerung derParagraph 85, Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Luftschiffpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Für die Verlängerung der in den §§ 80 und 84 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.Für die Verlängerung der in den Paragraphen 80 und 84 Absatz 2, bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens fünf Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Luftschiffen jener Typen ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken.
  2. (2)Absatz 2,Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Abs. 2 sind auf die Flüge gemäß Abs. 1 anzurechnen.Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens einen Luftschiffflug von wenigstens zwei Stunden Dauer mit Luftschiffen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Erweiterung erstreckt. Die Flüge gemäß Absatz 2, sind auf die Flüge gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Verlängerung der in § 84 Abs. 3 bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.Für die Verlängerung der in Paragraph 84, Absatz 3, bezeichneten Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß §§ 80 und 84 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 82 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 83 nachzuweisen.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraphen 80 und 84 Absatz eins und 2 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 82 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 83 nachzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten