§ 73 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 73 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein. Paragraph 73, Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
    2. b)Litera beines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, undeines der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funker-Zeugnisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, und
    3. c)Litera cinnerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Abs. 1 lit. c erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Absatz eins, Litera c, erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3,In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. a)Litera aHubschrauberflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer, davon wenigstens zehn Stunden während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung, sowie
    2. b)Litera bÜberlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 73 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein. Paragraph 73, Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
    2. b)Litera beines der in § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, undeines der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funker-Zeugnisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funker-Zeugnisse für den Flugdienst besitzt, und
    3. c)Litera cinnerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Abs. 1 lit. c erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.Auf Antrag sind Motorflüge, die der Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat, bis zum Ausmaß von 50 Stunden auf die gemäß Absatz eins, Litera c, erforderliche Flugzeit voll anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3,In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
    1. a)Litera aHubschrauberflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer, davon wenigstens zehn Stunden während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung, sowie
    2. b)Litera bÜberlandflüge mit Hubschraubern als verantwortlicher Pilot von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer.

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