§ 22 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt.Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2,Sachlich und örtlich zuständig ist der Versicherungsträger, bei dem der Beschädigte nach Art und Sitz des Betriebes, in dem die Ausbildung stattfindet, bei Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versichert wäre. Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht, so ist die Gebietskrankenkasse sachlich und örtlichÖsterreichische Gesundheitskasse zuständig, in deren Bereiche der Beschädigte während der Ausbildung seinen ständigen Aufenthalt hat.
  3. (3)Absatz 3,Auf die Versicherungen nach Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf die Versicherungen nach Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,In der Krankenversicherung nach Abs. 1 ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.In der Krankenversicherung nach Absatz eins, ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5,Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und 3 sowie der §§ 51a Abs. 1 und 51b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.Die Beiträge für die Versicherungen nach Absatz eins, werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und 3 sowie der Paragraphen 51 a, Absatz eins und 51 b Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz eins,Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt.Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung in diesen Versicherungen unterliegt. Hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 sinngemäß. Soll die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate dauern, so ist der Beschädigte auch nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits auf Grund der Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Die Ansprüche des Beschädigten für die Folgen der Dienstbeschädigung nach diesem Bundesgesetze werden hiedurch nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2,Sachlich und örtlich zuständig ist der Versicherungsträger, bei dem der Beschädigte nach Art und Sitz des Betriebes, in dem die Ausbildung stattfindet, bei Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versichert wäre. Kommt ein solcher Betrieb nicht in Betracht, so ist die Gebietskrankenkasse sachlich und örtlichÖsterreichische Gesundheitskasse zuständig, in deren Bereiche der Beschädigte während der Ausbildung seinen ständigen Aufenthalt hat.
  3. (3)Absatz 3,Auf die Versicherungen nach Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf die Versicherungen nach Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,In der Krankenversicherung nach Abs. 1 ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.In der Krankenversicherung nach Absatz eins, ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5,Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und 3 sowie der §§ 51a Abs. 1 und 51b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.Die Beiträge für die Versicherungen nach Absatz eins, werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und 3 sowie der Paragraphen 51 a, Absatz eins und 51 b Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.

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