§ 113l KOVG 1957 Einmalzahlung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

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