§ 107a ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Packberechtigung

§ 107a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme uä.) zu packen und instandzuhalten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben. Paragraph 107 a, Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme uä.) zu packen und instandzuhalten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 18.10.2000 bis 31.12.2008
Packberechtigung

§ 107a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme uä.) zu packen und instandzuhalten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben. Paragraph 107 a, Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme uä.) zu packen und instandzuhalten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.

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