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§ 107a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme uä.) zu packen und instandzuhalten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben. Paragraph 107 a, Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme uä.) zu packen und instandzuhalten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.
§ 107a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme uä.) zu packen und instandzuhalten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben. Paragraph 107 a, Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme uä.) zu packen und instandzuhalten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.