§ 62 ZLPV Praktische Instrumentenflugprüfung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.9999

Bei der praktischen Prüfung (§ 62§ 19. Praktische Instrumentenflugprüfung) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 6219, Praktische Instrumentenflugprüfung) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

  1. (1)Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (praktische Instrumentenflugprüfung) hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (praktische Instrumentenflugprüfung) hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Instrumentenflugprüfung ist sodann auf einem Flugzeug mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg mit voller Zuladung fortzusetzen. Sie umfaßt:
    1. a)Litera aeinen Instrumentenflug ohne Sicht in der Dauer von wenigstens 90 Minuten, und
    2. b)Litera bzwei Platzanflüge unter Anwendung verschiedener Navigationsmittel und Navigationsverfahren.
  3. (3)Absatz 3,Der Instrumentenprüfungsflug (Abs. 2 lit. a) ist ab einer Höhe von 60 m über Platz ohne Sicht auszuführen. Der Bewerber hat mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen, während des Fluges aufrechtzuerhalten und nach Anordnung der Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:Der Instrumentenprüfungsflug (Absatz 2, Litera a,) ist ab einer Höhe von 60 m über Platz ohne Sicht auszuführen. Der Bewerber hat mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen, während des Fluges aufrechtzuerhalten und nach Anordnung der Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
    1. a)Litera abei Verwendung aller Navigationsinstrumente:
      1. 1.Ziffer einseinen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
      2. 2.Ziffer 2Geschwindigkeitsänderung im Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs und Höhe,
      3. 3.Ziffer 3je zwei zusammenhängende Vollkreise (720 Grad) im Horizontalflug nach links und nach rechts,
      4. 4.Ziffer 4je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
      5. 5.Ziffer 5je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung (Steig- und Gleitkurven) unter Beibehaltung der Geschwindigkeit.
    2. b)Litera bbei Verwendung aller Navigationsinstrumente, mit einem abgestellten Motor jedoch nur, wenn die Prüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug abgelegt wird:
      1. 1.Ziffer einseinen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
      2. 2.Ziffer 2Kursänderungen im Horizontalflug (Kurven) unter Beibehaltung von Höhe und Geschwindigkeit,
      3. 3.Ziffer 3je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
      4. 4.Ziffer 4je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung der Geschwindigkeit.
    3. c)Litera cbei Abdeckung des künstlichen Horizontes, des Kurskreisels und des Kreiselkompasses (mit beschränktem Instrumentenbrett):
      1. 1.Ziffer einseinen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
      2. 2.Ziffer 2Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung von Höhe und Geschwindigkeit,
      3. 3.Ziffer 3Übergehen in den Horizontalflug geradeaus aus ungewöhnlichen Fluglagen und nach Überziehen.
  4. (4)Absatz 4,Bei den in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben sind im allgemeinen folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen zulässig (Toleranzen):Bei den in Absatz 3, bezeichneten Aufgaben sind im allgemeinen folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen zulässig (Toleranzen):
    1. a)Litera abei Verwendung aller Navigationsinstrumente (Abs. 3 lit. a):bei Verwendung aller Navigationsinstrumente (Absatz 3, Litera a,):
      1. 1.Ziffer einsbei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug geradeaus (Abs. 3 lit. a Z. 2) Abweichungen von fünf Grad (Kurs) und 15 m (Höhe),bei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug geradeaus (Absatz 3, Litera a, Ziffer 2,) Abweichungen von fünf Grad (Kurs) und 15 m (Höhe),
      2. 2.Ziffer 2bei Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung (Abs. 3 lit. a Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten,bei Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung (Absatz 3, Litera a, Ziffer 4,) Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten,
      3. 3.Ziffer 3bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten.
    2. b)Litera bbei Verwendung aller Navigationsinstrumente, mit einem abgestellten Motor (Abs. 3 lit. b):bei Verwendung aller Navigationsinstrumente, mit einem abgestellten Motor (Absatz 3, Litera b,):
      1. 1.Ziffer einsbei Kurven im Horizontalflug geradeaus (Abs. 3 lit. b Z. 2) Abweichungen von fünf Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,bei Kurven im Horizontalflug geradeaus (Absatz 3, Litera b, Ziffer 2,) Abweichungen von fünf Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,
      2. 2.Ziffer 2bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3 lit. b Z. 2) Abweichungen von zehn Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,bei Kurven im Horizontalflug (Absatz 3, Litera b, Ziffer 2,) Abweichungen von zehn Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,
      3. 3.Ziffer 3beim Steigflug ohne Kursänderung (Abs. 3 lit. b Z. 3) von fünf Grad und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,beim Steigflug ohne Kursänderung (Absatz 3, Litera b, Ziffer 3,) von fünf Grad und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,
      4. 4.Ziffer 4beim Sinkflug ohne Kursänderung (Abs. 3 lit. b Z. 3) Abweichungen von fünf Grad und Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten,beim Sinkflug ohne Kursänderung (Absatz 3, Litera b, Ziffer 3,) Abweichungen von fünf Grad und Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten,
      5. 5.Ziffer 5bei Steig- und Sinkkurven (Abs. 3 lit. b Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten.bei Steig- und Sinkkurven (Absatz 3, Litera b, Ziffer 4,) Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten.
    3. c)Litera cmit beschränktem Instrumentenbrett (Abs. 3 lit. c):mit beschränktem Instrumentenbrett (Absatz 3, Litera c,):
      1. 1.Ziffer einsbeim Horizontalflug geradeaus (Abs. 3 lit. c Z. 1) Abweichungen von 30 m und Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten,beim Horizontalflug geradeaus (Absatz 3, Litera c, Ziffer eins,) Abweichungen von 30 m und Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten,
      2. 2.Ziffer 2bei Kurven im Horizontalflug Abweichungen von 30 m, Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten, 10% der gestoppten Zeit und nach der ersten Korrektur zehn Grad.

Stand vor dem 14.09.2004

In Kraft vom 16.10.1958 bis 14.09.2004

Bei der praktischen Prüfung (§ 62§ 19. Praktische Instrumentenflugprüfung) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 6219, Praktische Instrumentenflugprüfung) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

  1. (1)Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (praktische Instrumentenflugprüfung) hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (praktische Instrumentenflugprüfung) hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Instrumentenflugprüfung ist sodann auf einem Flugzeug mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg mit voller Zuladung fortzusetzen. Sie umfaßt:
    1. a)Litera aeinen Instrumentenflug ohne Sicht in der Dauer von wenigstens 90 Minuten, und
    2. b)Litera bzwei Platzanflüge unter Anwendung verschiedener Navigationsmittel und Navigationsverfahren.
  3. (3)Absatz 3,Der Instrumentenprüfungsflug (Abs. 2 lit. a) ist ab einer Höhe von 60 m über Platz ohne Sicht auszuführen. Der Bewerber hat mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen, während des Fluges aufrechtzuerhalten und nach Anordnung der Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:Der Instrumentenprüfungsflug (Absatz 2, Litera a,) ist ab einer Höhe von 60 m über Platz ohne Sicht auszuführen. Der Bewerber hat mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen, während des Fluges aufrechtzuerhalten und nach Anordnung der Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
    1. a)Litera abei Verwendung aller Navigationsinstrumente:
      1. 1.Ziffer einseinen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
      2. 2.Ziffer 2Geschwindigkeitsänderung im Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs und Höhe,
      3. 3.Ziffer 3je zwei zusammenhängende Vollkreise (720 Grad) im Horizontalflug nach links und nach rechts,
      4. 4.Ziffer 4je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
      5. 5.Ziffer 5je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung (Steig- und Gleitkurven) unter Beibehaltung der Geschwindigkeit.
    2. b)Litera bbei Verwendung aller Navigationsinstrumente, mit einem abgestellten Motor jedoch nur, wenn die Prüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug abgelegt wird:
      1. 1.Ziffer einseinen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
      2. 2.Ziffer 2Kursänderungen im Horizontalflug (Kurven) unter Beibehaltung von Höhe und Geschwindigkeit,
      3. 3.Ziffer 3je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
      4. 4.Ziffer 4je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung der Geschwindigkeit.
    3. c)Litera cbei Abdeckung des künstlichen Horizontes, des Kurskreisels und des Kreiselkompasses (mit beschränktem Instrumentenbrett):
      1. 1.Ziffer einseinen Horizontalflug geradeaus unter Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
      2. 2.Ziffer 2Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung von Höhe und Geschwindigkeit,
      3. 3.Ziffer 3Übergehen in den Horizontalflug geradeaus aus ungewöhnlichen Fluglagen und nach Überziehen.
  4. (4)Absatz 4,Bei den in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben sind im allgemeinen folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen zulässig (Toleranzen):Bei den in Absatz 3, bezeichneten Aufgaben sind im allgemeinen folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen zulässig (Toleranzen):
    1. a)Litera abei Verwendung aller Navigationsinstrumente (Abs. 3 lit. a):bei Verwendung aller Navigationsinstrumente (Absatz 3, Litera a,):
      1. 1.Ziffer einsbei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug geradeaus (Abs. 3 lit. a Z. 2) Abweichungen von fünf Grad (Kurs) und 15 m (Höhe),bei Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug geradeaus (Absatz 3, Litera a, Ziffer 2,) Abweichungen von fünf Grad (Kurs) und 15 m (Höhe),
      2. 2.Ziffer 2bei Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung (Abs. 3 lit. a Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten,bei Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung (Absatz 3, Litera a, Ziffer 4,) Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten,
      3. 3.Ziffer 3bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten.
    2. b)Litera bbei Verwendung aller Navigationsinstrumente, mit einem abgestellten Motor (Abs. 3 lit. b):bei Verwendung aller Navigationsinstrumente, mit einem abgestellten Motor (Absatz 3, Litera b,):
      1. 1.Ziffer einsbei Kurven im Horizontalflug geradeaus (Abs. 3 lit. b Z. 2) Abweichungen von fünf Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,bei Kurven im Horizontalflug geradeaus (Absatz 3, Litera b, Ziffer 2,) Abweichungen von fünf Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,
      2. 2.Ziffer 2bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3 lit. b Z. 2) Abweichungen von zehn Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,bei Kurven im Horizontalflug (Absatz 3, Litera b, Ziffer 2,) Abweichungen von zehn Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,
      3. 3.Ziffer 3beim Steigflug ohne Kursänderung (Abs. 3 lit. b Z. 3) von fünf Grad und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,beim Steigflug ohne Kursänderung (Absatz 3, Litera b, Ziffer 3,) von fünf Grad und eine Geschwindigkeitszunahme von zehn Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme von fünf Knoten,
      4. 4.Ziffer 4beim Sinkflug ohne Kursänderung (Abs. 3 lit. b Z. 3) Abweichungen von fünf Grad und Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten,beim Sinkflug ohne Kursänderung (Absatz 3, Litera b, Ziffer 3,) Abweichungen von fünf Grad und Geschwindigkeitsänderungen von fünf Knoten,
      5. 5.Ziffer 5bei Steig- und Sinkkurven (Abs. 3 lit. b Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten.bei Steig- und Sinkkurven (Absatz 3, Litera b, Ziffer 4,) Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten.
    3. c)Litera cmit beschränktem Instrumentenbrett (Abs. 3 lit. c):mit beschränktem Instrumentenbrett (Absatz 3, Litera c,):
      1. 1.Ziffer einsbeim Horizontalflug geradeaus (Abs. 3 lit. c Z. 1) Abweichungen von 30 m und Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten,beim Horizontalflug geradeaus (Absatz 3, Litera c, Ziffer eins,) Abweichungen von 30 m und Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten,
      2. 2.Ziffer 2bei Kurven im Horizontalflug Abweichungen von 30 m, Geschwindigkeitsänderungen von zehn Knoten, 10% der gestoppten Zeit und nach der ersten Korrektur zehn Grad.

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