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Bei der praktischen Prüfung (§ 62§ 19. Praktische Instrumentenflugprüfung) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 6219, Praktische Instrumentenflugprüfung) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
Bei der praktischen Prüfung (§ 62§ 19. Praktische Instrumentenflugprüfung) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 6219, Praktische Instrumentenflugprüfung) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.