§ 23 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Gutachten über die fachliche Befähigung von Segelfliegern,

Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sowie

Fallschirmspringern

§ 23 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer einzuholen.Paragraph 23, (1) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer einzuholen.

  1. (2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 genannten Prüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 sowie der §§ 21 und 22 sinngemäß.Für die in Absatz eins, genannten Prüfungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19 sowie der Paragraphen 21 und 22 sinngemäß.
  2. (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde kann unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, dass Zusatz- und Nachprüfungen nur von einem der beiden Prüfer abzunehmen sind.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Gutachten über die fachliche Befähigung von Segelfliegern,

Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sowie

Fallschirmspringern

§ 23 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer einzuholen.Paragraph 23, (1) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer einzuholen.

  1. (2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 genannten Prüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 sowie der §§ 21 und 22 sinngemäß.Für die in Absatz eins, genannten Prüfungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19 sowie der Paragraphen 21 und 22 sinngemäß.
  2. (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde kann unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, dass Zusatz- und Nachprüfungen nur von einem der beiden Prüfer abzunehmen sind.

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