§ 47 BB-PO 1966 Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2,Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
    1. a)Litera adie Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat,
    2. b)Litera bdie Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mittels eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
  3. (3)Absatz 3,Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
  4. (4)Absatz 4,Auf das Recht, das infolge der Anrechnung erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2,Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
    1. a)Litera adie Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat,
    2. b)Litera bdie Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mittels eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
  3. (3)Absatz 3,Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
  4. (4)Absatz 4,Auf das Recht, das infolge der Anrechnung erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.

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