§ 47 PVWO WAHL DER VERTRAUENSPERSONEN

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 , 31 und 3135 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung. Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (Paragraphen 30, 31 und 3135 Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins sinngemäße Anwendung.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 12.07.1967 bis 31.07.2019

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 , 31 und 3135 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung. Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (Paragraphen 30, 31 und 3135 Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins sinngemäße Anwendung.

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