Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30, 31 und 35 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung. Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (Paragraphen 30, 31 und 35 Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins sinngemäße Anwendung.
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