Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.
In Kraft seit 12.07.1967 bis 31.12.9999
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