Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Zentralwahlausschuß.Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des Paragraph 27, obliegt dem Zentralwahlausschuß.
(2)Absatz 2,Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.
In Kraft seit 12.07.1967 bis 31.12.9999
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