§ 27 PVWO Verkündung des Wahlergebnisses

PVWO - Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.

In Kraft seit 12.07.1967 bis 31.12.9999
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