Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl zum Fachausschuß abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl zum Fachausschuß abgegebenen Stimmzettel im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2)Absatz 2,Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses dem Fachwahlausschuss ohne Verzug sowohl telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg als auch schriftlich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Fachwahlausschuß zu erfüllen.Die gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Fachwahlausschuß zu erfüllen.
In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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