Den Wahlakten des Fachwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Fachwahlausschusses. Den Wahlakten des Fachwahlausschusses im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, sind die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Fachwahlausschusses.
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