Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.Wird eine Wahl im Sinne des Paragraph 20, Absatz 14, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(2)Absatz 2,Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
In Kraft seit 17.10.1975 bis 31.12.9999
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