Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 15 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß Paragraph 15, Absatz 3, übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des Paragraph 15, Absatz 4, zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2)Absatz 2,Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3)Absatz 3,Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.
In Kraft seit 12.07.1967 bis 31.12.9999
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