§ 11 PVWO Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost

PVWO - Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden „Briefwahl“ genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost gemäß Paragraph 20, Absatz 7, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden „Briefwahl“ genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Absatz 3, genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
  2. (2)Absatz 2,Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.
  3. (3)Absatz 3,Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:
    1. a)Litera aeinen gleichen wie für die übrigen Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 14),einen gleichen wie für die übrigen Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, Paragraph 14,),
    2. b)Litera beinen amtlichen Stimmzettel (§ 15) undeinen amtlichen Stimmzettel (Paragraph 15,) und
    3. c)Litera ceinen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag).
  4. (4)Absatz 4,Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
  5. (5)Absatz 5,Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
In Kraft seit 13.08.2004 bis 31.12.9999
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