§ 1 PVWO ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN

PVWO - Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Dienststellenwahlausschuß

Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, BGBl. Nr. 133/1967) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern. Der Dienststellenwahlausschuß (Paragraph 16, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.

In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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