Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 5 Abs. 3) zu verlautbaren.Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (Paragraph 5, Absatz 3,) zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Orte stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.Die Wahlhandlung hat zu der gemäß Paragraph 20, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß Paragraph 20, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Orte stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.
In Kraft seit 12.07.1967 bis 31.12.9999
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