Auf die Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse (§ 11 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung. Auf die Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse (Paragraph 11, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins sinngemäße Anwendung.
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