§ 31 PVWO

PVWO - Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Der Fachwahlausschuß (§ 17 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Fachausschuß weniger als 1000 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Fachausschuß 1000 bis 2000 Bedienstete, so besteht der Fachwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 2000 Bedienstete, so besteht der Fachwahlausschuß aus sieben Mitgliedern. Der Fachwahlausschuß (Paragraph 17, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Fachausschuß weniger als 1000 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Fachausschuß 1000 bis 2000 Bedienstete, so besteht der Fachwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 2000 Bedienstete, so besteht der Fachwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.

In Kraft seit 17.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 PVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 PVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 PVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 PVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 PVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 PVWO
§ 32 PVWO