Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Verständigung der in den Fachausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Fachwahlausschuß.Die Verständigung der in den Fachausschuß Gewählten im Sinne des Paragraph 27, obliegt dem Fachwahlausschuß.
(2)Absatz 2,Der Fachwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Fachausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.
In Kraft seit 12.07.1967 bis 31.12.9999
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