Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 44 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses. Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, sind die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
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