§ 48 PVWO

PVWO - Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuß.Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuß.
  2. (2)Absatz 2,Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses einen Wahlzeugen (§ 4) zu entsenden.Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses einen Wahlzeugen (Paragraph 4,) zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3,Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ein Dienststellenausschuß zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen. Die bisherigen Vertrauenspersonen haben den zuständigen Dienststellenwahlausschuß vom Eintritt der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zeitgerecht zu verständigen.Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ein Dienststellenausschuß zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen. Die bisherigen Vertrauenspersonen haben den zuständigen Dienststellenwahlausschuß vom Eintritt der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zeitgerecht zu verständigen.
In Kraft seit 17.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 PVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 PVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 PVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 PVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 PVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PVWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 PVWO
§ 49 PVWO