§ 6 BB-PO 1966 Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
    1. a)Litera ader ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit,
    2. b)Litera bden angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
    3. c)Litera cden angerechneten Ruhestandszeiten,
    4. d)Litera dden zugerechneten Zeiträumen,
    5. e)Litera eden durch besondere Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
  2. (2)Absatz 2,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
    1. a)Litera ader ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit,
    2. b)Litera bden angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
    3. c)Litera cden angerechneten Ruhestandszeiten,
    4. d)Litera dden zugerechneten Zeiträumen,
    5. e)Litera eden durch besondere Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
  2. (2)Absatz 2,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

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