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Zu den §§ 71 und 72 AVG 1950Zu den Paragraphen 71 und 72 AVG 1950
§ 15. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, sofern das Dienstrechtsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist, § 14 sinngemäß. Paragraph 15, Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, sofern das Dienstrechtsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist, Paragraph 14, sinngemäß.
Zu den §§ 71 und 72 AVG 1950Zu den Paragraphen 71 und 72 AVG 1950
§ 15. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, sofern das Dienstrechtsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist, § 14 sinngemäß. Paragraph 15, Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, sofern das Dienstrechtsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist, Paragraph 14, sinngemäß.