§ 15 DVG

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.1991 bis 31.12.9999

Zu den §§ 71 und 72 AVG 1950Zu den Paragraphen 71 und 72 AVG 1950

§ 15. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, sofern das Dienstrechtsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist, § 14 sinngemäß. Paragraph 15, Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, sofern das Dienstrechtsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist, Paragraph 14, sinngemäß.

Stand vor dem 10.07.1991

In Kraft vom 18.01.1984 bis 10.07.1991

Zu den §§ 71 und 72 AVG 1950Zu den Paragraphen 71 und 72 AVG 1950

§ 15. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, sofern das Dienstrechtsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist, § 14 sinngemäß. Paragraph 15, Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, sofern das Dienstrechtsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist, Paragraph 14, sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten