§ 138 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 138 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung der BerechtigungenParagraph 138, Verlängerung der Berechtigungen

für Bordtechniker.

Für die Verlängerung einer der in den §§ 133, 136 und 137 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen jeder Type, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat. Für die Verlängerung einer der in den Paragraphen 133, 136 und 137 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen jeder Type, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 138 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung der BerechtigungenParagraph 138, Verlängerung der Berechtigungen

für Bordtechniker.

Für die Verlängerung einer der in den §§ 133, 136 und 137 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen jeder Type, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat. Für die Verlängerung einer der in den Paragraphen 133, 136 und 137 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen jeder Type, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.

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