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für Bordtechniker.
Für die Verlängerung einer der in den §§ 133, 136 und 137 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen jeder Type, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat. Für die Verlängerung einer der in den Paragraphen 133, 136 und 137 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen jeder Type, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
für Bordtechniker.
Für die Verlängerung einer der in den §§ 133, 136 und 137 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen jeder Type, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat. Für die Verlängerung einer der in den Paragraphen 133, 136 und 137 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen jeder Type, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.