Art. 4 § 17 VWG Rekonstruktionsmaßnahmen.

Versicherungswiederaufbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Versicherungsunternehmungen, die bereits am 11. März 1938 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen und bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zum Neugeschäft befugt waren, können an Stelle der Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen. Von der Veröffentlichung dieses Jahresabschlusses kann abgesehen werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Jahresabschluß ist binnen zwölf Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes festzustellen. Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Vorliegen von Umständen, die einer rechtzeitigen Feststellung des Jahresabschlusses entgegenstehen, diese Frist um höchstens sechs Monate erstrecken.
  3. (3)Absatz 3,Versicherungsunternehmungen, die eine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, haben die Schillingeröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1955 zu erstellen.

(Anm.: § 17 aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978)Anmerkung, Paragraph 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,)

Stand vor dem 31.12.1978

In Kraft vom 01.10.1955 bis 31.12.1978
  1. (1)Absatz eins,Versicherungsunternehmungen, die bereits am 11. März 1938 im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen und bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zum Neugeschäft befugt waren, können an Stelle der Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen. Von der Veröffentlichung dieses Jahresabschlusses kann abgesehen werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Jahresabschluß ist binnen zwölf Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes festzustellen. Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Vorliegen von Umständen, die einer rechtzeitigen Feststellung des Jahresabschlusses entgegenstehen, diese Frist um höchstens sechs Monate erstrecken.
  3. (3)Absatz 3,Versicherungsunternehmungen, die eine Rekonstruktionsbilanz aufstellen, haben die Schillingeröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1955 zu erstellen.

(Anm.: § 17 aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978)Anmerkung, Paragraph 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,)

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