§ 16 DVG

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2005 bis 31.12.9999

Zu den §§ 77 bis 80 AVGZu den Paragraphen 77 bis 80 AVG

§ 16. Die §§ 77 bis 80und 78 AVG sowie § 79 AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden. Paragraph 16, Die Paragraphen 77 bis 80und 78 AVG sowie Paragraph 79, AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.12.2005

In Kraft vom 11.07.1991 bis 30.12.2005

Zu den §§ 77 bis 80 AVGZu den Paragraphen 77 bis 80 AVG

§ 16. Die §§ 77 bis 80und 78 AVG sowie § 79 AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden. Paragraph 16, Die Paragraphen 77 bis 80und 78 AVG sowie Paragraph 79, AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten