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Zu den §§ 77 bis 80 AVGZu den Paragraphen 77 bis 80 AVG
§ 16. Die §§ 77 bis 80und 78 AVG sowie § 79 AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden. Paragraph 16, Die Paragraphen 77 bis 80und 78 AVG sowie Paragraph 79, AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden.
Zu den §§ 77 bis 80 AVGZu den Paragraphen 77 bis 80 AVG
§ 16. Die §§ 77 bis 80und 78 AVG sowie § 79 AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden. Paragraph 16, Die Paragraphen 77 bis 80und 78 AVG sowie Paragraph 79, AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden.