§ 89 KOVG 1957 Vorläufige Verfügungen.

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres WohnsitzesÖsterreichischen Gesundheitskasse zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (§ 26 Abs. 2).Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres WohnsitzesÖsterreichischen Gesundheitskasse zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (Paragraph 26, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz eins,Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres WohnsitzesÖsterreichischen Gesundheitskasse zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (§ 26 Abs. 2).Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres WohnsitzesÖsterreichischen Gesundheitskasse zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (Paragraph 26, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.

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