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Einreichung beim Österreichischen Patentamt
§ 2. Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ können, abgesehen von den in Art. 75 Abs. 1 lit. a EPÜ vorgesehenen Einreichungsstellen, beim Österreichischen Patentamt in einer der nach Art. 14 EPÜ zulässigen Sprache eingereicht werden, wenn zumindest die in Art. 80 lit. a bis c EPÜ bezeichneten Angaben in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind. Anmeldungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingereicht. Paragraph 2, Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ können, abgesehen von den in Artikel 75, Absatz eins, Litera a, EPÜ vorgesehenen Einreichungsstellen, beim Österreichischen Patentamt in einer der nach Artikel 14, EPÜ zulässigen Sprache eingereicht werden, wenn zumindest die in Artikel 80, Litera a bis c EPÜ bezeichneten Angaben in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind. Anmeldungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingereicht.
Einreichung beim Österreichischen Patentamt
§ 2. Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ können, abgesehen von den in Art. 75 Abs. 1 lit. a EPÜ vorgesehenen Einreichungsstellen, beim Österreichischen Patentamt in einer der nach Art. 14 EPÜ zulässigen Sprache eingereicht werden, wenn zumindest die in Art. 80 lit. a bis c EPÜ bezeichneten Angaben in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind. Anmeldungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingereicht. Paragraph 2, Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ können, abgesehen von den in Artikel 75, Absatz eins, Litera a, EPÜ vorgesehenen Einreichungsstellen, beim Österreichischen Patentamt in einer der nach Artikel 14, EPÜ zulässigen Sprache eingereicht werden, wenn zumindest die in Artikel 80, Litera a bis c EPÜ bezeichneten Angaben in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind. Anmeldungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingereicht.