§ 104 KOVG 1957 (weggefallen)

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die im § 103 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Kriegsopferfürsorgebeirat berufen. Die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstgeberorganisationen sind von der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstnehmerorganisationen von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschläge für die Berufung der Vertreter der Kriegsopfer sind diejenigen Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisation konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Kriegsopfer zum Ziel haben.Die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Kriegsopferfürsorgebeirat berufen. Die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstgeberorganisationen sind von der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstnehmerorganisationen von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschläge für die Berufung der Vertreter der Kriegsopfer sind diejenigen Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisation konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Kriegsopfer zum Ziel haben.
  2. (2)Absatz 2,Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
  3. (3)Absatz 3,Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
§ 104 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2002
  1. (1)Absatz eins,Die im § 103 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Kriegsopferfürsorgebeirat berufen. Die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstgeberorganisationen sind von der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstnehmerorganisationen von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschläge für die Berufung der Vertreter der Kriegsopfer sind diejenigen Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisation konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Kriegsopfer zum Ziel haben.Die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Kriegsopferfürsorgebeirat berufen. Die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstgeberorganisationen sind von der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Vereinigung Österreichischer Industrieller, die Vorschläge hinsichtlich je eines Vertreters der Dienstnehmerorganisationen von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschläge für die Berufung der Vertreter der Kriegsopfer sind diejenigen Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisation konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Kriegsopfer zum Ziel haben.
  2. (2)Absatz 2,Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
  3. (3)Absatz 3,Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
§ 104 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen.

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