§ 147 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
2§ 147 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Luftfahrzeugwarte I. Klasse. 2. Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse.

Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.römisch eins. Klasse.

§ 147. (1) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 51 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.Paragraph 147, (1) Der Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem Paragraph 47, ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem Paragraph 51, ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.

  1. (2)Absatz 2,Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, welche im Luftfahrzeugwartschein I. Klasse eingetragen sind.Die Berechtigung gemäß Absatz eins, erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, welche im Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse eingetragen sind.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2003 bis 31.12.2008
2§ 147 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Luftfahrzeugwarte I. Klasse. 2. Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse.

Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.römisch eins. Klasse.

§ 147. (1) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 51 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.Paragraph 147, (1) Der Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem Paragraph 47, ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem Paragraph 51, ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.

  1. (2)Absatz 2,Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, welche im Luftfahrzeugwartschein I. Klasse eingetragen sind.Die Berechtigung gemäß Absatz eins, erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Typen, welche im Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse eingetragen sind.

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