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Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.römisch eins. Klasse.
§ 147. (1) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 51 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.Paragraph 147, (1) Der Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem Paragraph 47, ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem Paragraph 51, ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.
Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.römisch eins. Klasse.
§ 147. (1) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 51 ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.Paragraph 147, (1) Der Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem Paragraph 47, ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem Paragraph 51, ZLLV 1999 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.