§ 84 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 84 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Erweiterungen der Grundberechtigung undParagraph 84, Erweiterungen der Grundberechtigung und

besondere Berechtigungen für Luftschiffpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 80 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Luftschiffe anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 82 lit. a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschifftypen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 83 Abs. 1 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Luftschiff jener Type auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 80, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Luftschiffe anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 82, Litera a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschifftypen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 83, Absatz eins, bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Luftschiff jener Type auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
  2. (2)Absatz 2,Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fahrgäste mitzunehmen, wenn sie nachweisen, daß sie nach Erlangung des Luftschiffpilotenscheines Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
  3. (3)Absatz 3,Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten), wenn sie die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 5 nachgewiesen haben.Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten), wenn sie die in Absatz 4, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 5, nachgewiesen haben.
  4. (4)Absatz 4,Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten bewirbt, muß nachweisen, daß er Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.
  5. (5)Absatz 5,Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von wenigstens 50 km auszuführen hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 84 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Erweiterungen der Grundberechtigung undParagraph 84, Erweiterungen der Grundberechtigung und

besondere Berechtigungen für Luftschiffpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 80 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Luftschiffe anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 82 lit. a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschifftypen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 83 Abs. 1 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Luftschiff jener Type auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 80, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Luftschiffe anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 82, Litera a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschifftypen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 83, Absatz eins, bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Luftschiff jener Type auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
  2. (2)Absatz 2,Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fahrgäste mitzunehmen, wenn sie nachweisen, daß sie nach Erlangung des Luftschiffpilotenscheines Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
  3. (3)Absatz 3,Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten), wenn sie die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 5 nachgewiesen haben.Luftschiffpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten), wenn sie die in Absatz 4, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 5, nachgewiesen haben.
  4. (4)Absatz 4,Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Luftschiffpiloten bewirbt, muß nachweisen, daß er Luftschiffflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.
  5. (5)Absatz 5,Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von wenigstens 50 km auszuführen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten