§ 26 PatV-EG Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Patentverträge-Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 01.01.9000
Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz trittParagraph 26, (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt

  1. 1.Ziffer einsfür Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;
  2. 2.Ziffer 2für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.
  3. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt
    1. 1.Ziffer einsfür Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.
  4. (2)Absatz 2,Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.Artikel 175, EPÜ bleibt unberührt.
  5. (3)Absatz 3,Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.Artikel 66, Absatz 2, PCT bleibt unberührt.
  6. (4)Absatz 4,Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist Paragraph 10, Absatz eins und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  7. (5)Absatz 5,Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind hinsichtlich der Höhe der Gebühren § 9 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 3, §§ 19 und 22 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind §§ 8 und 26 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, sind hinsichtlich der Höhe der Gebühren Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraphen 19 und 22 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind Paragraphen 8 und 26 Absatz 4, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.
  8. (6)Absatz 6,§§ 16, 17 Abs. 1, 3 und 4 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 sind auch auf jene Anmeldungen anzuwenden, hinsichtlich der die Einleitung der nationalen Phase bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes erfolgt ist und, wenn die Erteilung eines Patentes beantragt wird, der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 PatG in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht gefasst worden ist. Die Rechte aus einer gemäß Art. 21 PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung, die aufgrund des § 20 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung entstanden sind, bleiben jedoch unberührt.Paragraphen 16, 17, Absatz eins, 3 und 4 und Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, sind auch auf jene Anmeldungen anzuwenden, hinsichtlich der die Einleitung der nationalen Phase bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes erfolgt ist und, wenn die Erteilung eines Patentes beantragt wird, der Bekanntmachungsbeschluss gemäß Paragraph 101, PatG in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht gefasst worden ist. Die Rechte aus einer gemäß Artikel 21, PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung, die aufgrund des Paragraph 20, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung entstanden sind, bleiben jedoch unberührt.
  1. (2)Absatz 2,Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.Artikel 175, EPÜ bleibt unberührt.
  2. (3)Absatz 3,Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.Artikel 66, Absatz 2, PCT bleibt unberührt.
  3. (4)Absatz 4,Auf europäische Patente, die vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 erteilt worden sind, ist § 8 Abs. 2 in der zuvor geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf europäische Patente, die vor Inkrafttreten des Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996, erteilt worden sind, ist Paragraph 8, Absatz 2, in der zuvor geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5,Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist Paragraph 10, Absatz eins und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998, geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.06.2005
Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz trittParagraph 26, (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt

  1. 1.Ziffer einsfür Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;
  2. 2.Ziffer 2für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.
  3. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt
    1. 1.Ziffer einsfür Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.
  4. (2)Absatz 2,Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.Artikel 175, EPÜ bleibt unberührt.
  5. (3)Absatz 3,Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.Artikel 66, Absatz 2, PCT bleibt unberührt.
  6. (4)Absatz 4,Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist Paragraph 10, Absatz eins und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  7. (5)Absatz 5,Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind hinsichtlich der Höhe der Gebühren § 9 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 3, §§ 19 und 22 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind §§ 8 und 26 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, sind hinsichtlich der Höhe der Gebühren Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraphen 19 und 22 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind Paragraphen 8 und 26 Absatz 4, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.
  8. (6)Absatz 6,§§ 16, 17 Abs. 1, 3 und 4 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 sind auch auf jene Anmeldungen anzuwenden, hinsichtlich der die Einleitung der nationalen Phase bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes erfolgt ist und, wenn die Erteilung eines Patentes beantragt wird, der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 PatG in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht gefasst worden ist. Die Rechte aus einer gemäß Art. 21 PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung, die aufgrund des § 20 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung entstanden sind, bleiben jedoch unberührt.Paragraphen 16, 17, Absatz eins, 3 und 4 und Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, sind auch auf jene Anmeldungen anzuwenden, hinsichtlich der die Einleitung der nationalen Phase bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes erfolgt ist und, wenn die Erteilung eines Patentes beantragt wird, der Bekanntmachungsbeschluss gemäß Paragraph 101, PatG in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht gefasst worden ist. Die Rechte aus einer gemäß Artikel 21, PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung, die aufgrund des Paragraph 20, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung entstanden sind, bleiben jedoch unberührt.
  1. (2)Absatz 2,Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.Artikel 175, EPÜ bleibt unberührt.
  2. (3)Absatz 3,Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.Artikel 66, Absatz 2, PCT bleibt unberührt.
  3. (4)Absatz 4,Auf europäische Patente, die vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 erteilt worden sind, ist § 8 Abs. 2 in der zuvor geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf europäische Patente, die vor Inkrafttreten des Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996, erteilt worden sind, ist Paragraph 8, Absatz 2, in der zuvor geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5,Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist Paragraph 10, Absatz eins und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998, geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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