§ 105 KOVG 1957 (weggefallen)

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 103 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß Paragraph 103, Absatz 3, beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136.
§ 105 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.07.1990 bis 30.06.2002
  1. (1)Absatz eins,Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 103 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß Paragraph 103, Absatz 3, beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136.
§ 105 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten