§ 135 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 135 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.Bordtechnikerprüfung.Paragraph 135 Punkt B, o, r, d, t, e, c, h, n, i, k, e, r, p, r, ü, f, u, n, g,

  1. (1)Absatz eins,Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Bordtechniker sind insbesondere:Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Bordtechniker sind insbesondere:
    1. a)Litera aBetrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),
    2. b)Litera bVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
    3. c)Litera cGrundbegriffe der Luftnavigation,
    4. d)Litera dGrundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Flugwetterkunde,
    5. e)Litera eLuftfahrtrecht, soweit es für Bordtechniker von Bedeutung ist,
    6. f)Litera ferste Hilfe bei Unfällen.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (§ 133), wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.Die praktische Prüfung (Paragraph 19,) für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (Paragraph 133,), wobei die praktische Beherrschung der in Absatz eins, Litera a und b bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 135 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.Bordtechnikerprüfung.Paragraph 135 Punkt B, o, r, d, t, e, c, h, n, i, k, e, r, p, r, ü, f, u, n, g,

  1. (1)Absatz eins,Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Bordtechniker sind insbesondere:Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Bordtechniker sind insbesondere:
    1. a)Litera aBetrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),
    2. b)Litera bVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
    3. c)Litera cGrundbegriffe der Luftnavigation,
    4. d)Litera dGrundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Flugwetterkunde,
    5. e)Litera eLuftfahrtrecht, soweit es für Bordtechniker von Bedeutung ist,
    6. f)Litera ferste Hilfe bei Unfällen.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (§ 133), wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.Die praktische Prüfung (Paragraph 19,) für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (Paragraph 133,), wobei die praktische Beherrschung der in Absatz eins, Litera a und b bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.

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